Bauvorschrift für das Baugebiet "Zwischen Dütekamp und Fuhrenkamp" (Grundstück Nr. 12)

B-Plan "Zwischen Dütekamp und Fuhrenkamp"
TEXTLICHE FESTSETZUNGEN

Bauweise sowie die überbaubaren und nicht überbaubaren Grundstücksflächen

(§ 9 Abs. 1 Nr. 2 BauGB i. V. mit § 22 Abs. 4 BauNVO)

Es gilt die abweichende Bauweise (a). Abweichend von § 22 Abs. 2 BauNVO sind nur Gebäudelängen bis zu maximal 15 m zulässig. Eine Überschreitung der 15 m zugunsten einer Garage bis zu einer Breite von 3 m ist zulässig. Ansonsten gelten die Bestimmungen der offenen Bauweise. Die Errichtung von Garagen, überdachten Stellplätzen (Carports) sowie Nebenanlagen gemäß § 14 BauNVO ist nur innerhalb der festgesetzten überbaubaren Grundstücksflächen zulässig.

Höchstzulässige Zahl der Wohnungen in Wohngebäuden (§ 9 Abs. 1 Nr. 6 BauGB)

Pro Wohngebäude sind maximal 2 Wohnungen zulässig.

Anschluß von Zufahrten an die Straßenverkehrsfläche (§ 9 Abs. 1 Nr. 11 BauGB)

Pro Wohngebäude ist nur eine Grundstückszufahrt mit einer Breite von höchstens 3,5 m zulässig.

Grünflächen (§ 9 Abs. 1 Nr. 16 BauGB) und Maßnahmen zum Schutz, zur Pflege und zur Entwicklung von Boden, Natur und Landschaft (§ 9 Abs. 1 Nr. 20 BauGB)

Innerhalb der festgesetzten öffentlichen Grünfläche ist die Anlegung eines Wanderweges als Trampelpfad ohne Befestigung zulässig. Entlang dieses Weges sind mindestens 3 m breite Streifen als Gras- und Staudenfluren zu entwickeln. Innerhalb der festgesetzten privaten Grünfläche sind bauliche Anlagen jeglicher Art - auch Nebenanlagen - unzulässig. Zufahrten zu Garagen, Carports und Stellplätzen sind in wasserdurchlässiger Ausführung (z. B. Pflasterung mit mindestens 20% Fugenanteil, Rasengittersteinen oder Schotterrasen) herzustellen. Das anfallende Oberflächenwasser der Dachflächen ist auf den Grundstücken zu versickern. (§ 9 Abs. 1 Nr. 20 BauGB in Verbindung mit § 56 Abs. 1 Nr. 8 NBau0)

Anpflanzen von Bäumen, Sträuchern und sonstigen Bepflanzungen sowie die Bindungen für Bepflanzungen und die Erhaltung von Bäumen, Sträuchern und sonstigen Bepflanzungen (§ 9 Abs. 1 Nr. 25 a + b BauGB)

Mindestens 2.430 m2 der festgesetzten öffentlichen Grünfläche sind mit standortgerechten, landschaftstypischen Gehölzen in Form von leichten Sträuchern und Heistern zu bepflanzen und dauerhaft zu erhalten. Der Pflanzabstand der Gehölze beträgt in der Reihe und zwischen den Reihen 1,5 m. Folgende Gehölze werden vorgeschlagen:

Faulbaum, Frangula aInus, Haselnuß, Corylus avellana, Hundsrose, Rosa canina, Schlehe, Prunus spinosa, Weißdorn, Crataegus monogyna

Je 200 m2 Pflanzfläche ist ein standortgerechter, landschaftstypischer Laubbaum (Stammumfang mind. 14-16 cm) zu pflanzen. Vorgeschlagen werden:

Eberesche, Sorbus aucuparia, Stieleiche, Quercus robur, Sandbirke, Betula pendula, Traubeneiche, Quercus petraea, Traubenkirsche, Prunus padus

Je Baugrundstück sowie zusätzlich im Bereich der privaten Grünfläche pro angefangene 300m2 Fläche ist ein standortgerechter, landschaftstypischer Laubbaum oder hochstämmiger Obstbaum zu pflanzen und dauerhaft zu erhalten. Eine Anpflanzung von Koniferen in Reihen (z.B. als Grundstückseinfriedung ist unzulässig).

Garagen und Carports sind mit Rank? oder KJetterpflanzen (z.B. Efeu, Wilder Wein, Geißblatt ) zu begrünen. (§ 9 Abs. 1 Nr. 25a BauGB in Verbindung mit § 56 Abs. 1 Nr. 7 NBau0)

Sollten anzupflanzende oder zur Erhaltung festgesetzte Bäume aus Alters- oder Gesundheitsgründen nicht erhalten werden können, sind Neuanpflanzungen standortgerechter, landschaftstypischer Arten vorzunehmen.

Zuordnung von Ausgleichsmaßnahmen im Sinne von § 8 BNatSchG (§1a Abs. 3 BauGB)

Den Baugrundstücken im festgesetzten reinen Wohngebiet und der neuen Erschließungsstraße werden 2.430 m2der anzulegenden öffentlichen Grünfläche zugeordnet.

ÖRTLICHE BAUVORSCHRIFT

(§ 9 Abs. 4 BauGB i.V. § 56 und 98 NBau0)

Außenwände / Fassaden

Außenwände sind als Sichtmauerwerk (auch mit Fachwerk) herzustellen oder zu verputzen. Dies gilt nicht für überdachte Stellplätze (Carports), Gartengerätehäuser sowie verglaste Anbauten (Wintergärten). Außerdem zulässig sind Holzhäuser mit naturbelassenen bzw. farblos lasierten Fassaden.

Dächer

Innerhalb des Geltungsbereiches sind für Wohngebäude nur geneigte Dächer mit Dachneigungen von 30° - 50° zulässig. Nebenanlagen gemäß § 14 BauNVO sowie Garagen und überdachte Stellplätze (Carports) dürfen auch mit flacher geneigten Dächern bzw. mit Flachdächern hergestellt werden. Für die Dachdeckung der geneigten Dächer sind nur rote, rotbraune oder anthrazitfarbene Dachpfannen zu verwenden. Diese Festsetzung gilt nicht für untergeordnete Nebenanlagen und für in die Dachflächen integrierte Sonnenkollektoren sowie für untergeordnete Dachaufbauten (Dachgauben bis zu einer Breite von 2 m). Glasierte Dachpfannen sind unzulässig

Einfriedungen

Als Einfriedung der Grundstücke zur Straßenverkehrsfläche sind nur Laubhecken zulässig. Für sonstige Einfriedungen sind geschlossene Mauern und Metallzäune mit Ausnahme von Maschendrahtzäunen unzulässig.

Ordnungswidrigkeiten

Ordnungswidrig handelt nach § 91 Abs. 3 NBau0, wer als Bauherr, Entwurfsverfasser oder Unternehmer eine Baumaßnahme durchführt oder durchführen läßt die den Ziffern 1. 1 bis 3.1 dieser örtlichen Bauvorschrift widerspricht. Ordnungswidrigkeiten können gemäß § 91 Abs. 5 NBau0 mit einer Geldbuße bis zu 100. 000, - DM geahndet werden.